Seit Januar 2023 gibt es kein Arbeitslosengeld II mehr – besser bekannt als Hartz IV. Die Leistung aus dem zweiten Sozialgesetzbuch heißt nun Bürgergeld. Neben dem Namen haben sich einige grundlegende Regelungen verändert. 

Die Caritas Deutschland hat auf ihrer Website einen umfangreichen Beitrag zum Bürgergeld veröffentlicht. Dort bekommt man einen guten Überblick über das neue Bürgergeld: von den Anspruchsvoraussetzungen, bis hin zur Höhe der Regelleistungen oder auch angemessenen Wohnkosten und Zuverdienstmöglichkeiten.

Hier geht es zum Beitrag auf www.caritas.de

Für Detailfragen stehen natürlich auch die Beratungsstellen der Caritas zur Verfügung. Die Allgemeine Sozialberatung hilft u.a. bei der Beantragung von Sozialleistungen und allen weiteren Fragen rund um das Bürgergeld sowie weitere Unterstützungsmöglichkeiten (z.B. Wohngeld, Kinderzuschlag, etc.).
Beratungen finden nach Terminvereinbarung vor Ort, telefonisch oder auch aufsuchend statt (auch Außensprechstunden).
Zudem können Sie sich auch online beraten lassen.


 

Einige Auszüge aus dem Beitrag (Quelle: www.caritas.de):

Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld hat am 1.1.2023 das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV) abgelöst. Es umfasst die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Das Bürgergeld wurde an die Entwicklungen des Arbeitsmarktes sowie an die Lebensumstände der Menschen angepasst. Ziel des Bürgergeldes ist neben der Sicherung des Existenzminimums die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung.

Wer hat Anspruch auf das Bürgergeld?

Du hast Anspruch auf das Bürgergeld, wenn alle diese Punkte auf dich zutreffen:

  • Du bist mindestens 15 Jahre alt.
  • Du bist nicht im Rentenalter (derzeit 67 Jahre).
  • Du bist erwerbsfähig und kannst damit mindestens drei Stunden am Tag arbeiten. Krankheit oder Behinderung können dich beispielsweise daran hindern, drei Stunden am Tag zu arbeiten.
  • Du wohnst in Deutschland.
  • Du befindest dich nicht in einem laufenden Asylverfahren. Asylbewerber:innen erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und kein Bürgergeld.

Wo muss ich das Bürgergeld beantragen?

Das Bürgergeld musst du beim Jobcenter in deiner Kommune beantragen. Den Antrag kannst du auch digital beim Jobcenter stellen.

Wie viel Bürgergeld steht mir zu?

Die Höhe des Bürgergelds, also der Regelbedarf, ist abhängig von deinem Alter und deiner Lebenssituation. Der Regelbedarf beträgt für:

  • Alleinstehende und Alleinerziehende 502 Euro,
  • volljährige Partner 451 Euro,
  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 - 24 Jahre) 402 Euro,
  • Personen zwischen 18 bis 24 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers (Jobcenter) umziehen 402 Euro,
  • Kinder beziehungsweise Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren 420 Euro,
  • Kinder zwischen 6 bis 13 Jahren 348 Euro,
  • Kinder zwischen 0 bis 5 Jahren 318 Euro.

Was gilt als angemessene Miete und Größe der Wohnung im Sinne des Bürgergelds?

Im ersten Jahr des Bürgergeldes spielt die Größe der Wohnung keine Rolle. Wenn du vor dem Bürgergeld bereits Hartz IV bekommen hast, ändert sich nichts. Grundsätzlich gelten ca. 45 Quadratmeter für eine alleinstehende Person und 15 Quadratmeter für jede weitere Person als angemessen. Die angemessene Miete wird von den Kommunen festgelegt, da die Mietpreise je nach Ort schwanken. Bei der jeweiligen Kommune kannst du den angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter erfragen. 

Für eine Eigentumswohnung oder ein Eigentumshaus, das du selber bewohnst, gilt folgendes: Eine Haus-Wohnfläche bis zu 140 Quadratmeter gilt als angemessen. Bei einer Eigentumswohnung liegt die Grenze bei 130 Quadratmetern. Ab vier Personen kommen weitere 20 Quadratmeter pro Person hinzu. In Härtefällen sind auch größere Wohnungen geschützt.

Wie viel darf ich zum Bürgergeld dazuverdienen?

Monatlich darfst du bis zu 100 Euro dazuverdienen, ohne, dass dir dadurch etwas vom Bürgergeld abgezogen wird.
Für die darüber hinausgehenden Einnahmen gilt folgendes:

  • zwischen 100 und 520 Euro werden 20 Prozent deines Verdiensts nicht vom Bürgergeld abgezogen,
  • von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro werden nochmal 20 Prozent deines Verdiensts nicht vom Bürgergeld abgezogen (Info: ab 1.07.2023 steigt der Freibetrag von 20 Prozent auf 30 Prozent) und
  • von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro werden nochmal zehn Prozent nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Wenn du mindestens ein minderjähriges Kind hast, liegt die Grenze erst bei 1.500 Euro.

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